§ 64 GmbHG – Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-594/14 – Kornhaas entschieden, dass die Artikel 49 AEUV und 54 AEUV der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 S. 1 des GmbHG auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegensteht.

Das bedeutet also, es gibt keinerlei europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 64 GmbHG bei einer Limited. Geschäftsführer derartiger Unternehmen sind gehalten, sich mit dieser Haftungsproblematik auseinanderzusetzen.