Datenhehlerei § 202 d StGB – Freifahrtschein für den Fiskus zum Ankauf von Steuer-CDs

Bereits am 18.12.2015 ist das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei in Kraft getreten. Bislang war der Ankauf von Steuer-CDs einigermaßen umstritten. Denkbar war, dass es sich bei den Auskünften um strafbare Hehlerei handeln könnte. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist die Strafbarkeit ausgeschlossen. Grundsätzlich ist die Datenhehlerei strafbar. Zugunsten des Fiskus ist jedoch eine Ausnahme statuiert.

Wörtlich heißt es in § 202 d Abs. 3 StGB:

1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1.
solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2.
solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Mit weiteren Ankäufen von Steuer-CDs ist zu rechnen
Die Luft für Steuerhinterzieher ist mit der neuen Gesetzeslage wieder etwas dünner geworden.

Selbstanzeige = straffrei
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Betroffene können sich im Rahmen der kostenlosen Erstberatung über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige beraten lassen.