„führungslose“ GmbH und Insolvenzantragspflicht“

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird derjenige bestraft, der einen notwendigen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Das Täter dieses Deliktes die amtierenden Organmitglieder einer juristischen Person oder deren Abwickler sind, ist eigentlich jedermann klar. Dass die Rechtsprechung auch faktische Geschäftsführer, Strohmänner und Liquidatoren zur Antragstellung verpflichtet sieht, haben die meisten auch schon gehört. In der Praxis kommt es bei der Unternehmenskrise immer wieder zu Fällen, in denen der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt. Nach § 15a Abs. 3 InsO ist dann jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, er hat keine Kenntnis vom Insolvenzgrund oder der Führungslosigkeit. Die Gesellschafter müssen, wenn ihnen die Geschäftsführung abhandenkommt, sofort handeln. Bei Anzeichen einer Überschuldung oder des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit ist nötigenfalls mit Hilfe fachkundiger Berater ein Insolvenzantrag zu stellen.

Die Gesellschafter müssen beachten, dass die Strafandrohung des § 15a Abs. 3 InsO auch für einen nicht richtig gestellten Antrag gilt. Sorgfalt ist daher geboten.

In vielen Fällen, in denen Geschäftsführer während der 3-Wochen-Frist ihr Amt niederlegen ist unklar, ob dies überhaupt wirksam ist. Wegen des erheblichen Gefahrenpotentials für die Gesellschafter empfiehlt die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.