Serie der Kanzlei zur Offenlegung von Bilanzen (Handelsregisterpublizität)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Verstöße gegen die sog. Publizitätspflichten werden durch das Bundesamt für Justiz mit empfindlichen Ordnungsgeldern sanktioniert.

Was gilt es im Rahmen der Publizitätspflichten zu beachten?

Wie kann ich ein Ordnungsgeldverfahren vermeiden?

Welche Unternehmen sind von den Offenlegungspflichten erfasst?

Welche Unterlagen sind überhaupt zu veröffentlichen?

Was passiert, wenn ich die Fristen versäumt habe?

Was kann ich tun, wenn gegen mich bereits ein Ordnungsgeldverfahren läuft?

Antworten auf diese und weitere Fragen stellt die Rechtsanwaltskanzlei Sandhage in einer neuen, detailreichen Ratgeber-Serie zur Jahresabschlusspublizität vor.

Die Vorschriften über die Offenlegung von Unternehmensdaten sollen u. a. Gläubiger, Geschäftspartner, Aktionäre und Kreditgeber in die Lage versetzen, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu unterrichten. Das erweist sich zum Schutz dieser Interessenten und der Allgemeinheit als erforderlich, da bei Kapitalgesellschaften eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen besteht. Zumindest in der Theorie vermag sich daher jeder über die Kapitalausstattung der Unternehmen zu informieren und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

  1. Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Nach dem Handelsgesetzbuch müssen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die Offenlegungsvorschriften beachten. Das sind im Wesentlichen folgende Unternehmen:

  • Kapitalgesellschaften: UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, KGaA
  • Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU/EWR
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter: GmbH & Co KG

Zusätzlich zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen gehören

  • Banken, Versicherungsunternehmen, Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften, Energieversorgungsunternehmen

Wichtiger Hinweis:

Die Offenlegungspflichten gelten für die vorgenannten Gesellschaften auch, wenn sie keine Geschäftstätigkeit entfalten, wenn lediglich das Gewerbe abgemeldet ist oder wenn sie sich in der Liquidation befinden. Die Offenlegungspflichten gelten auch für Gesellschaften in der Insolvenz. In der nächsten Folge informieren wir Sie über den Umfang der einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen. Das HGB differenziert hier mehrfach nach Größe der Unternehmen.