Jahresabschluss – Offenlegung – Bußgeld
Alle Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Für Kleinstunternehmen genügt dabei die Hinterlegung beim Bundesanzeiger. All diejenigen Geschäftsführer, die die Pflicht zur rechtzeitigen Veröffentlichung der Bilanzen versäumt haben, bestraft das Bundesamt für Justiz mit der Androhung von Bußgeldern, sofern der Jahresabschluss nicht rechtzeitig innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist eingereicht wird.
Gegen diese Androhungsverfügung ist der Einspruch statthaft. Er ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Androhungsverfügung einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt, dass ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, wenn die Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist eingereicht werden.
Wir helfen Ihnen weiter!
Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Einspruchsverfahren vertreten. Als anwaltlicher Berater weiß er, ob Gründe, die zur verspäteten Veröffentlichung der Bilanzen geführt haben, mit Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Bundesamt für Justiz vorgebracht werden. In jedem Fall gilt es, ein erneutes und dann erhöhtes Ordnungsgeld zu verhindern. Vermeiden Sie, unnötige Ordnungsgelder zu zahlen.
Wichtig:
Die Offenlegungspflichten sind ernst zu nehmen. Sie gelten auch für Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten. Sie gelten auch für Gesellschaften in der Insolvenz und der Liquidation. Die ggf. von Finanzämtern eingeräumten Verlängerungsfristen gelten nicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz.
Der Tipp:
Es gibt immer eine Lösung! Rechtsanwalt Sandhage hilft Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Offenlegungspflichten. Er berät und vertritt Sie gegenüber dem Bundesamt für Justiz und steht Ihnen auch bei Konflikten mit dem Finanzamt zur Seite.
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