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Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Misserfolge gehören zum Job wie die Vorfreude auf das Wochenende. Weit mehr als 20.000 Unternehmensinsolvenzen pro Jahr belegen, dass Scheitern zum Alltag unternehmerischen Handelns gehört. Manchen Unternehmern wird dabei häufig eine Angst vor dem Scheitern nachgesagt. Seit Jahren wird von Politikern und Medien deswegen eine „Kultur des Scheiterns“ eingefordert.

Doch Vorsicht:

Die Firmeninsolvenz hat regelmäßig ein strafrechtliches Nachspiel. Denn die Ermittlungsbehörden wurden hier nicht erst aufgrund von Strafanzeigen tätig. Jede Akte der Insolvenzgerichte wird automatisch an die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung strafrechtlicher Vorwürfe weitergeleitet.

Deswegen gilt:

Bereits in der Unternehmenskrise empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Insolvenzverschleppung (§15a Insolvenzordnung) ist bereits dann erfüllt, wenn der verantwortliche Geschäftsführer nicht spätestens binnen 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) den Insolvenzantrag stellt.

Schnelles aber umsichtiges Handeln ist daher geboten.

Die Konsequenzen im Falle einer Verurteilung können erheblich sein. Die Insolvenzverschleppung ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Weitere strafrechtliche Vorwürfe ergeben sich aus den Feststellungen des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren. Oft sind Bilanzen nicht rechtzeitig oder gar nicht aufgestellt worden, was ein Verstoß gegen § 283 b StGB darstellt. Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge werden nach § 266a StGB geahndet. Häufig werden im Insolvenzverfahren von den Geschäftsführers noch Zahlungen geleistet, was Betrugsvorwürfe nach § 263 StGB und solche der Untreue nach § 266a StGB nach sich zieht.

Das Potpourri an Straftatbeständen in und um die Unternehmenskrise ist groß.

Hochspezialisierte Staatsanwälte die noch dazu auf das Gutachten der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zurückgreifen können, erfordern eine möglichst frühzeitige Beratung durch einen Spezialisten.

Unternehmenskrisen sind immer auch mit Stress für den Unternehmer verbunden. Die Krise bedingt Auskunftsverpflichtungen gegenüber Behörden, Staatsanwälten und dem Insolvenzverwalter. Alles geregelt in Spezialgesetzen. Die rechtlichen Verpflichtungen sind von den Betroffenen schwer zu überblicken. Die Konsequenzen der erteilten Auskünfte noch viel weniger. Die Erfahrung zeigt, dass es in diesen schwierigen Situationen angezeigt ist, sich von einem erfahrenen Fachmann vertreten zu lassen.

Die Kanzlei Sandhage übernimmt die Beratung und im Falle der Vertretung die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und den staatlichen Behörden.

Rechtsanwalt Gereon Sandhage verteidigt Sie bei allen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Insolvenzdelikten.

 

Insolvenzverschleppung

Nach § 15 a InsO wird mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe derjenige Geschäftsführer bestraft, der einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Der Anwendungsbereich der Insolvenzverschleppung ist daher erst ab dem objektiven Eintritt eines Insolvenzgrundes bei einer Gesellschaft eröffnet. Insolvenzgründe sind die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzukommen. Diese Legaldefinition ist von umfangreicher Rechtsprechung mit Leben erfüllt. Im Einzelfall geht es oft um die schwierige Abgrenzung der Zahlungsstockung zur Zahlungsunfähigkeit.

Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 S.2 InsO vom Gesetzgeber definiert. Eine Überschuldung ist dann gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den anzufindenden Umständen überwiegend wahrscheinlich. Schwierige Fragen um die positiven Fortführungsprognosen sind also entscheidend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer.

Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Häufig sind deswegen diejenigen Geschäftsführer am gefährdetsten, die am längsten und mit dem größten Engagement um den Erhalt ihres Unternehmens kämpfen. Wegen der erheblichen Konsequenzen, die im Falle einer Verurteilung drohen, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers.

Insolvenzantragspflicht des Direktors einer Limited?

Bis etwa 2006 gab es Streit über die Frage, ob der Direktor einer Limited bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht hat, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frage, die sich heute noch viele Direktoren einer Limited stellen, ist durch das MoMiG längst geklärt. Gemäß § 15a InsO muss auch ein Direktor einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Limited, die in Deutschland ihren Sitz hat, ohne schuldhaftes Zögern den Insolvenzantrag stellen.

Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet dabei, im Zweifel sofort. Nur wenn Aussicht auf eine Krisenbeseitigung in Form der Sanierung einer Gesellschaft besteht, darf bis zu 3 Wochen zugewartet werden. Ist die Sanierung ausgeschlossen, darf nicht einmal die 3-Wochen-Frist ausgeschöpft werden.

Bankrott

Der Tatbestand des Bankrotts in § 283 ff. StGB ist die zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts. Hier wird eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe gestellt, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise begangen werden. Bankrotthandlungen sind immer nur dann strafbar, wenn sie bei Überschuldung oder drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden. Die strengen und umfangreichen Sanktionen des § 283 ff. erwecken leicht den Eindruck, die Betroffenen müssten sich im Falle der Insolvenz strafbar machen. Zu berücksichtigen ist aber, dass Delikte im Zusammenhang mit Unternehmerinsolvenzen jedes Jahr Schäden in Milliardenhöhe verursachen. Das Entdeckungsrisiko ist hoch. Die zu erwartenden Strafen ebenfalls. Bankrotthandlungen können in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen bis zum 10 Jahren geahndet werden.

Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen. Das gilt auch in der Unternehmenskrise oder kurz vor der Insolvenz. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen selbst dann gezahlt werden, wenn die Lohnzahlung unterbleibt.

Die Nichtabführung wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Wichtige Praxishinweise finden Sie als „Goldene Regeln“ hier.

Aufgrund der hohen  Aufklärungsquote (über 99%) empfiehlt sich die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Verletzung der Buchführungspflichten

Die Buchführungsdelikte nach § 283 b BGB haben in der Strafverfolgungspraxis eine überragende Bedeutung. Das ist zum einen darin begründet, dass bei den meisten Unternehmensinsolvenzen Buchführungsmängel anzutreffen sind. Zum anderen sind die Taten wegen der klaren handelsrechtlichen Vorgaben leicht für die Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Nicht zuletzt enthalten auch die Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalter klare Angaben zur Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzpflichten des Gemeinschuldners.

Die §§ 238 ff. des HGB enthalten die Grundlagen des Bilanzrechtes. Der Gesetzgeber trifft hier wesentliche Regelungen zur Rechnungslegung, Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung für alle Gesellschaftsformen. Nach § 289 HGB umfasst die Buchführungspflicht das Gebot zur lückenlosen Auszeichnung aller Geschäftsvorfälle, zur Erstellung eines Inventars, zur Bilanzierung und zur Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse. Die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben ist von erheblicher Bedeutung für das Wirtschaftsleben. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar. Für die Buchführung gilt dies bereits außerhalb jeglicher Krisensituationen.

In der Unternehmenskrise droht wegen der Verletzung der Buchführungspflichten nach § 281 b Abs. 1 Nr.1 StGB eine Strafe von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem kann der Betroffene nach § 6 Abs. 2 GmbhG für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer anderen GmbH sein.

Betrug

Die Solvenz eines Unternehmens als Vertragspartner ist im Grunde bei allen kaufmännischen Verträgen und Bankgeschäften eine wesentliche Vertragsgrundlage. Ist ein Unternehmen dann bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent, führt dies regelmäßig zu Vermögensverlusten des Vertragspartners. Deswegen stellt der Gesetzgeber Handlungen unter Strafe, mit der durch Vorspiegelung der eigenen Insolvenz, Vertragspartner zu gutgläubigen Gegenleistungen geführt werden. Das Nichtoffenbaren der eigenen Leistungsfähigkeit oder das Verschweigen der Leistungsunwilligkeit verwirklicht nach Auffassung der Rechtsprechung dabei bereits den Tatbestand des Betruges durch aktives Verhalten. Insofern hat der Unternehmer die Pflicht, auf seine fehlende Leistungsfähigkeit vor Abschluss eines Vertrages hinzuweisen. Anderenfalls droht hier die Verurteilung nach § 263 BGB.

Bedeutung hat der Betrugstatbestand auch als Lieferantenbetrug in Form des Eingehungsbetruges. Lässt es die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens bereits zweifelhaft erscheinen, ob die mit einer Bestellung eingegangene Verpflichtung im Fälligkeitszeitpunkt auch erfüllt werden kann, hat sich der Geschäftsführer bereits ebenfalls wegen Betrugs strafbar gemacht.

Der Eingehungsbetrug ist mit Vertragsschluss vollendet.

Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß sogar 6 Monate bis zu 10 Jahre.

Untreue

Untreue, § 266 StGB

Der Tatvorwurf der Untreue ist gefährlich. Der Straftatbestand ist weit gefasst. Er hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Auffangtatbestand im Wirtschaftsstrafrecht entwickelt. Durch Einrichtung spezialisierter Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften sind die Strafverfahren zahlenmäßig stark angestiegen. Betroffen von dieser Entwicklung sind alle, die mit fremdem Vermögen umgehen. Geschäftsführer und Vorstände, deren Unternehmen den Weg in die Insolvenz antreten mussten, sind besonders deliktsgefährdet. Bei der Aufarbeitung der Unternehmensgeschichte werden legale Risikogeschäfte schnell als strafbare Unternehmerhandlung qualifiziert. Im Hinblick auf die hohe Strafandrohung (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) und die Komplexität des Straftatbestandes der Untreue an sich, erweist sich die möglichst frühzeitige Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts als alternativlos.

Wenn Sie Fragen zum Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) haben, stehen wir Ihnen gerne auch im Rahmen der kostenlosen telefonischen Erstberatung zur Verfügung.

Gläubigerbegünstigung / Schuldnerbegünstigung

Gläubigerbegünstigung § 283 c StGB

Die Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB sanktioniert einen speziellen Fall des Beiseiteschaffens von Vermögensbestandteilen, die in die Insolvenzmasse des Unternehmens gehören. Der Schuldner verringert zwar die Insolvenzmasse, in dem er einem Gläubiger eine Leistung gewährt. Dadurch werden die übrigen Gläubiger benachteiligt, da ihnen der Vermögensbestandteil entzogen wird.

Der Strafrahmen des § 283 c StGB ist gegenüber dem des Bankrotts privilegiert. Die Strafe ist mit einer Höchststrafe von 2 Jahren bedroht.

Schuldnerbegünstigung § 283 d StGB

Die in der Praxis eher weniger bedeutende Vorschrift des § 283 d StGB sanktioniert Eingriffe Dritter, die zur Verringerung der Aktivmasse des Unternehmens führen und soll mithin die Gesamtheit der Gläubiger schützen.

Steuergefährdung, Steuerhinterziehung

Die Steuergefährdung nach § 379 AO ist im Vorfeld einer Steuerhinterziehung angesiedelt. Bestimmte Vorbereitungshandlungen die sich als besonders geeignet zur Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung erweisen, werden eigenständig als Ordnungswidrigkeit belegt. Ein Bußgeld erhält, wer z.B. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder buchführungspflichtige Geschäftsvorfälle unrichtig bucht oder buchen lässt. Ein Beispiel ist der Missbrauch von Tankquittungen. Hier werden Tankquittungen von Dritten erworben, mit deren Hilfe zusätzliche Betriebskosten und Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn im Nachgang tatsächlich ein Steuerverkürzungsdelikt verwirklicht wird, so tritt dieser Bußgeldtatbestand zurück.

Wenn wegen einer wirksamen Selbsthinterziehung die vorsätzliche Steuerhinterziehung straffrei bleibt, kann auf den Bußgeldtatbestand zurückgegriffen werden.

Steuerhinterziehung § 370 ff. AO

Ein typisches Delikt im Zusammenhang mit der Unternehmensinsolvenz ist die Steuerhinterziehung. Häufig wird in der Unternehmenskrise übersehen, die Lohnsteuern überhaupt anzumelden. Bereits hierdurch begeht der Arbeitgeber eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs.1 Nr. 2 AO. Handelt er dabei leichtfertig, gilt § 378 AO. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Wer die Lohnsteuern demgegenüber anmeldet, die Lohnsteuerabzugsbeträge im Falle der Nettobezahlung allerdings einbehält, wird nach § 380 AO nur wegen einer Ordnungswidrigkeit bestraft.

Vorsicht ist auch bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen geboten. Wer dies unterlässt, kann ebenfalls den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

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