Bußgeld in Italien

Die in Italien verhängten Bußgelder für Verkehrsverstöße sind erheblich höher als in Deutschland. Seit dem 27.03.2016 können Bußgelder ab 70,00 EUR dabei jetzt auch in Deutschland zwangsweise eingetrieben werden. Wichtig zu wissen ist, dass von dieser Regelung nicht nur zukünftige Bußgelder erfasst sind. Da die Verjährungsfrist in Italien insgesamt fünf Jahre beträgt, können auch zurückliegende Geldbußen vollstreckt werden. Es ist dabei davon auszugehen, dass Italien umfassend von den Vollstreckungsmöglichkeiten Gebrauch machen wird.
Private deutsche oder italienische Inkassofirmen dürfen und können die Forderungen italienischer Bußgeldbehörden allerdings nicht zwangsweise eintreiben. In Deutschland ist nämlich ausschließlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Bei diesem Bundesamt für Justiz ist Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht am Wohnsitz des Betroffenen.

Ganz wichtig und von zentraler Bedeutung bei italienischen Bußgeldbescheiden ist die Frage, ob das Bußgeld auf einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung beruht. Im Gegensatz zu Italien, wo immer der Halter haftet, kommt es in Deutschland darauf an, wer tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Zu überprüfen ist immer auch, ob die vorgeworfene Tathandlung tatsächlich auch in Deutschland strafbar ist. Bei Bußgeldern aus dem Ausland empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung. Wir empfehlen unser neues Serviceangebot „Bußgeldbescheid: Einspruch + Akteneinsicht“.